Nachzahlungszinsen für hinterzogene Einkommensteuer: Können trotz Vermögens-Arrests festgesetzt werden

27-JAN-10

Wer Steuern hinterzieht, muss sich darauf einstellen, dass das Finanzamt Nachzahlungszinsen festsetzt. Die Festsetzung ist rechtmäßig, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat, weil er von der Zahlung der geschuldeten Steuer - wegen unzutreffender Steuerfestsetzung - vorerst «freigestellt» gewesen ist. Solche Liquiditätsvorteile können nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf auch dann vorliegen, wenn die Strafjustiz einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Steuerschuldners angeordnet hat.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Steuerschuldner geltend gemacht, die Zinserhebung ab dem Zeitpunkt der Anordnung des dinglichen Arrestes in sein Vermögen sei unbillig gewesen. Er sei infolge des Arrestes wirtschaftlich nicht mehr handlungsfähig gewesen.

Dies sahen die Richter anders. Denn der Steuerschuldner sei trotz des Arrestes in der Lage gewesen, für die Außervollzugsetzung eines gegen ihn bestehenden Haftbefehls 650.000 Euro zu zahlen. Hierin sah das FG einen beträchtlichen Vorteil. Seine finanzielle Leistungsfähigkeit aufgrund der Einkommensteuerhinterziehungen habe es ihm ermöglicht, sich gleichsam eine Haftverschonung zu «erkaufen», die einem anderen Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Festsetzung der Nachzahlungszinsen sei damit auch für den Zeitraum nach Erlass des Arrestes rechtens gewesen.

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil es der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2009, 4 K 137/08 AO