Sportwetten privater Anbieter: In Berlin nach wie vor verboten

04-JAN-10

Das so genannte staatliche Sportwettenmonopol und der Erlaubnisvorbehalt nach dem Glücksspielstaatsvertrag sind verfassungs- und europarechtskonform. Gleiches gilt für das dazu ergangene Berliner Ausführungsgesetz. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt. Insbesondere seien die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht im so genannten Sportwetten-Urteil vom März 2006 getätigt habe (1 BvR 1054/01), eingehalten.

Danach sei es nicht zu beanstanden, wenn die Veranstaltung von Sportwetten dem Staat oder staatlichen Stellen vorbehalten bleibe und private Veranstalter ausgeschlossen würden. Soweit dadurch die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit beschränkt werde, sei dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, meint das OVG.

Auch den vorläufigen Rechtsschutzbegehren privater Anbieter, die im Internet Sportwetten anboten oder vermittelten und dafür warben, lehnt das OVG ab. Die in der Endzeit der DDR in Sachsen und Thüringen erteilten Gewerbeerlaubnisse, auf die sich die Anbieter berufen haben, helfen ihnen laut Gericht nicht weiter. Die Tätigkeit falle unter das so genannte Internet-Verbot nach dem Glücksspielsstaatsvertrag. Dieses solle vor allem die Spieler davor schützen, dass überall zugängliche Spielmöglichkeiten eröffnet würden, die der staatlichen Kontrolle weitgehend entzogen seien.

Auf die DDR-Gewerbeerlaubnisse könnten sich die betroffenen Veranstalter und Wettvermittler nicht berufen. Diese Erlaubnisse würden nur beschränkt auf das jeweilige neue Bundesland, in dessen Territorium sie erlassen worden seien, fortgelten, nicht aber im Land Berlin. Außerdem habe der Glücksspielstaatsvertrag insoweit die Ausübungsmodalitäten der Erlaubnisse für die Zukunft geändert. Dies sei, so das OVG, verfassungsrechtlich im Hinblick auf die damit verfolgten hochrangigen Gemeinwohlziele selbst dann hinzunehmen, wenn die Anbieter dadurch ihre bisherige Geschäftstätigkeit oder zumindest bestimmte Vertriebswege aufgeben müssten. Den Betroffenen sei es auch zumutbar, ihre Aktivitäten im Internet einzustellen, um den räumlich auf das Land Berlin beschränkten Untersagungsverfügungen nachzukommen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21.12.2009, OVG 1 S 11.09, OVG 1 S 213.08 und OVG 1 S 215.08 und Beschluss vom 22.12.2009, OVG 1 S 235.09